Fast 220.000 Diebstähle registrierte die Polizei im vergangenen Jahr allein in Baden-Württemberg. Für die Betroffenen bedeutet eine solche Straftat – ebenso wie bei Einbruch oder Sachbeschädigung - nicht nur den Verlust oder die Beschädigung ihres Eigentums. Ereignet sich die Straftat im privaten Lebensumfeld, löst das bei den Opfern oft massive Angstgefühle aus. Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses kann dadurch das Betriebsklima und das Vertrauensverhältnis stark gestört werden.

Sie möchten sich und Ihr Eigentum schützen, gegen Sie begangene
Straftaten aufklären oder von vornherein verhindern?

Dann nutzen Sie die umfangreichen Möglichkeiten der Videoüberwachung. Unsere Detektei verfügt auf diesem Gebiet über außerordentlich hohe Kompetenz und langjährige Erfahrung. Unsere Spezialisten führen Beobachtungen mithilfe optisch-elektronischer Einrichtungen sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen durch.

Videoüberwachung im Rahmen des Gesetzes

Was im Bereich der Videoüberwachung technisch möglich ist, ist nicht uneingeschränkt rechtlich zulässig. Gemeinsam mit Ihnen überprüfen wir deshalb zuerst, ob die geplante Überwachung geeignet und notwendig ist. Zwingend erforderlich ist, dass alle Maßnahmen Ihrer Sicherheit, insbesondere dem Schutz von Personen und Eigentum, dienen müssen.
Durch die Aufzeichnung und Analyse von visuellen Daten wird im Rahmen einer Videoüberwachung in das sogenannte Persönlichkeitsrecht der gefilmten Personen eingegriffen. Als seriös arbeitende Detektei informieren wir Sie über die rechtlichen Rahmenbedingungen und halten uns streng an die gesetzlichen Vorschriften.

Detektivkosten sind erstattungsfähig

Detektivkosten sind erstattunsfähig, wenn die durch den beauftragten Detektiv getroffenen Feststellungen nach den Umständen des Einzelfalls notwendig und nicht anderweitig einfacher zu erlangen waren, was durch Vorlage des Ermittlungsberichts und spezifischer Abrechnungen glaubhaft zu machen ist. Die unmittelbar prozessbezogenen Feststellungen des Detektivs müssen auch die prozessuale Stellung des Auftraggebers vorteilhaft verändert haben.
(OLG München, 18.06.1993, AZ  11 W 1592/93).

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